Vertrag zwischen der Aristotelischen Kirche und der Grafschaft Württemberg

Samstag, 24. April 1458 Mit Verkündung des Vertrags zwischen der Grafschaft Württemberg und der HDAK am 15. April 1458 trat erstmals ein Werk in Kraft, welches die Zusammenarbeit einer Provinz mit der Kirche vertraglich festhält. Der Vertrag besagt, dass einem geweihten Priester der HDAK das Rederecht in den öffentlichen Tagungsräumen des Rates gewährt wird. Außerdem regelt er die Auswahl des Vertreters der Kirche. Besiegelt und unterschrieben wurde der Vertrag von der württembergischen Gräfin Lady_nicki und ihrer Exzellenz Henriette, Erzbischöfin von Konstanz. Letztere äußerte sich folgendermaßen: "Die bessere Zusammenarbeit zwischen dem württembergischen Rat und der Kirche sehe ich als einen großen Schritt. Der württembergische Rat spricht der heiligen deutschen aristotelischen Kirche mit diesem Schritt das Vertrauen aus. Der Rat der Kirche wird gefragt, dass bedeutet auch für die Kirche eine große Verantwortung." Der Vertrag lautet im Gesamttext wie folgt: „Vertrag zwischen der Grafschaft Württemberg und der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche Der Hohe Rat von Württemberg hat beschlossen, einem Vertreter der Heiligen Mutter Kirche einen Sitz im Sitzungssaal bereitzustellen und ihm das Rederecht zu gewähren. Er folgt damit den aristotelischen Tugenden und möchte den Status des Aristotelismus als Staatsreligion bekräftigen. Dieser Vertrag hält die getroffenen Vereinbarungen fest: 1. Zur Hälfte jeder Legislaturperiode schlägt die Kirche einen Vertreter vor. 2. Der Rat hat ein Vetorecht und muss bei dessen Anwendung einen Gegenvorschlag erbringen. 3.1. Die Kirche besitzt ein Vetorecht gegen den Vorschlag des Rates. 3.2. Nimmt sie dieses in Anspruch, müssen beide Seiten bis zum Beginn der Wahl des Rates je einen neuen Vorschlag machen, über den anschließend in einer gemeinsamen dreitägigen Abstimmung befunden wird. 3.3. Hierbei soll die Kirche 6 Stimmen und jedes Ratsmitglied eine Stimme erhalten. Die Entscheidung wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen getroffen. 4. Vorgeschlagen werden dürfen nur geweihte Priester der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche. 5. Der Vertreter der Kirche erhält mit dem neuen Rat Zugang zu den öffentlichen Bereichen des Sitzungssaals. 6. Dem Vertreter der Kirche darf der Zugang zum Sitzungssaal nicht verwehrt werden. 7. Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Vertreters kann der Graf ein Redeverbot verhängen und die Entsendung eines anderen verlangen. 8. Der Vertreter der Kirche kann auf eigenen Wunsch seinen Gesandtenstatus ablegen und die Entsendung eines neuen Vertreters erbitten. 9.1. Scheidet ein Vertreter der Kirche aus den beiden vorgenannten Gründen aus, gilt dasselbe Prozedere wie sonst, allerdings mit verkürzten Fristen von jeweils drei Tagen. 9.2. Der bisherige Vertreter kann in diesem Fall nicht erneut vorgeschlagen werden. 10. Dieser Vertrag kann nur im gegenseitigen Einverständnis im Ganzen oder in einzelnen Punkten geändert oder aufgelöst werden.“
Solthurn (AAP) - Wie der AAP aus Solothurn mitgeteilt wurde, beabsichtigt man dort, einen Hafen zu bauen. Dazu werden Handwerker gesucht:

"Jeder Bürger, der das Handwerk des Schreiners / Zimmermanns erlernt hat, sei hiermit aufgerufen sich nach Solothurn zu begeben.

Jene Stadt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sucht nach Helfenden Händen, um tatkräftig am Bau des Hafens weiter Arbeiten zu können.

In einem Monat wird das Fundament soweit ausgehoben und befestigt sein, dass die Schreiner Ihre Arbeit beginnen können.

Also, alle die gerne den Dachstuhl des Solothurner Hafens ausbauen möchten, kommt her und helft! Jeder ist bei den Eidgenossen gern gesehen!

Für genügend Verpflegung und Unterkunft wird gesorgt sein,

es grüßt,
Tiriel aus Solothurn"