Nichtaristoten künftig vom Studium ausgeschlossen?

Frankfurt, den 18.7.1458

Im Ersten Stand des Reichstages wurde mit 12 Stimmen und einer Enthaltung bereits im Februar des Jahres eine Gesetzesvorlage beschlossen, die Nichtaristoten als Theologiestudenten ausschließt.
Gesetz zu den Sprachkursen an den Universitäten im Deutschen Königreich

§ 1 Definitionen

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die sich im Deutschen Königreich aufhalten. Für die Durchführung der folgenden Vorschriften sind die einzelnen Dekanate der Universitäten des Reiches oder ein von ihnen benannter Vertreter zuständig. Oberste Instanz ist der Reichsdekan.
(2) Die "Sprachkurse" im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitätskurse "K1: Latein", "K2: Altgriechisch" sowie "K3: Moderne Sprachen".
(3)Als "Theologiestudent" gilt, wer den Weg der Kirche beschreitet und Mitglied der HDAK bezieungsweise des Ordens der Heiligen Hildegard oder ein ausländischer Besucher mit vergleichbaren Voraussetzungen ist.

§ 3 Strafbestimmungen
(1) Erstmalige Verstöße gegen § 2, Abs. 3 führen zu einer schriftlichen Verwarnung der betroffenen Studenten durch den betreffenden Dekan.

a) Des weiteren meldet der Dekan die betreffende Person an die anderen Dekane des Reiches, um dafür zu sorgen, dass das Gesetz im ganzen Reich eingehalten wird.
(2) Ein weiterer Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Verwarnung führt zu einer Weitergabe des Namens des Studenten an die zuständige Staatsanwaltschaft und Ahndung wegen Betruges.
(3) Das Strafmaß für eine erstmalige Anklage soll bei 50 Taler liegen. Jedes weitere Vergehen kann zu einer Verdoppelung der zuletzt gegen den Täter verhängten Strafe führen.


Spinoza für die SNA