Stellungnahme des Reichshofrates zum Testament Kaiser Alverans

Heidelberg, den 22.7.1459

        Stellungnahme des Reichshofrates zum Testament Kaiser Alverans
    Seitens des Königs von Lothringen wurde am 21. Juli 1459 ein Testament des verstorbenen Kaisers Alveran veröffentlicht. Dieses betrifft in einigen Punkten die Zuständigkeit des Reichshofrates, welcher hierzu folgendes verlauten lässt.

    1. Allgemeines

      Seitens des Reichshofrates bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Testamentes.
      Im Wortlaut werden "vielleicht" geschriebene Testamente für ungültig erklärt. Das Unwissen über das Bestehen vor-
      heriger Testamente steht im völligen Widerspruch zur "vollen mentalen Stärke".
      Das Testament ist auf den 15. Juli 1459 datiert und umfasst Regelungen, die sich direkt auf das Deutsche Königreich
      auswirken und unter dessen Jurisdiktion fallen. Da dieses Testament dem Reichshofrat nicht vor dem Versterben zu-
      gänglich gemacht wurde, wird gem. §23 Abs. 4 im Mindesten die Rechtsgültigkeit aller sich auf das Deutsche König-
      reich auswirkenden Passagen bezweifelt.

      Nichtsdestowenigertrotz wurde in der folgenden Beurteilung einzelner Punkte des Testamentes von dessen Rechts-
      gültigkeit ausgegangen.


    2. Belehnungen mit Lehen des deutschen Königreichs

      Die Belehnung von Burleigh Cirksena mit der Grafschaft Aurich nach Punkt VIII, sowie die Belehnung von Edzard
      Cirksena mit der Landgrafschaft Ostfriesland nach Punkt VI werden vom Reichshofrat gem. §5 Abs. 1f. Adelsgesetz
      für ungültig erklärt.

      Da es sich um Lehen des Deutschen Königreichs handelt unterliegen diese dem nachwievor gültigen Adelsgesetz
      unseres Landes.
      Da die Belehnung testamentarisch erfolgte, kann nicht von einer gültigen Adelung gem. §5 Adelsgesetz ausgegangen
      werden, da insbesondere keinerlei Lehnseid geleistet wurde.
      Auch endet die lehnsherrliche Gewalt eines Lehnsherren mit dessen Tod, ein letzter Wille kann höchstens zum Aus-
      druck gebracht werden, muss aber vom Nachfolger als Lehnsherr bestätigt und umgesetzt werden.


    3. Lehnsentzug Fürstin Patroni von Bamberg

      Der Lehnsentzug des Fürstentums Bamberg nach Punkt XII erlangt gem. §31 Adelsgesetz keinerlei Rechtswirksamkeit.

      Auch beim Fürstentum Bamberg handelt es sich um ein Lehen des Deutschen Königreichs, welches dem Adelsgesetz
      unterliegt. Weder ist beim Reichshofrat ein Antrag auf Sanktionen eingegangen ,oder wurden von ihm verhängt, noch
      hat der Lehnsherr das Recht eigenmächtig Sanktionen zu verhängen.

      Da das kaiserlich-testamentarische Verbot der Erhebung in den Adelsstand, die Erklärung der Vogelfreiheit und das Aus-
      setzen eines Kopfgeldes nicht das Fürstentum Bamberg, sondern die Person Patroni von Königsberg selbst betreffen,
      unterliegt die Beurteilung dieser Punkte nicht der Zuständigkeit des Reichshofrates.


    4. Andere Punkte

      Alle anderen testamentarischen Punkte unterliegen nicht der Bewertung und Umsetzung durch den Reichshofrat.

      Der Familie des Hinterbliebenen, sowie allen Unterstützern kaiserlicher Allmacht selbst im Tode ist mit auf den Weg ge-
      geben, dass das deutsche Königreich bestehende und gültige Gesetze hat.
      Nach diesen ist der Kaiser zwar ermächtigt die Verfassung zu ändern, unterliegt jedoch genauso besagten Gesetzen, wie
      jeder Andere der im Deutschen Königreich lebt oder sich dort aufhält.


    5. Einrede

      Einrede gegen diesen Beschluss ist an Ihre Majestät Königin Maidagrippina als Leiterin aller Institutionen zu stellen.



    Gegeben zu Heidelberg, 22. Juli 1459 Comyr von Königsberg-Hollenfels etc. etc. Reichswappenherold