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An Ihre Majestät Matilda I. aus dem Hause Krämer, Königin des DKR,
Von Schwester Juana, Bürgerin des König- und Kaiserreiches
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Von Schwester Juana, Bürgerin des König- und Kaiserreiches
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Eure Königliche Hoheit, Eure Majestät,
seit einiger Zeit verfolge ich die Umsetzung der Kaiserlichen Gesetze in unserem geliebten Königreiche.
Es ist nunmehr 2,5 Jahre her, seitdem die Kaiserliche Bulla Aurea, die Goldene Bulle in Kraft gesetzt worden ist.
Leider hat sich bisher, ganz besonders im Bereiche Religion, hier vor Allem in der Reichsbulle, gar nichts getan. Sei es ein Versehen oder ich wage es nicht zu behaupten - aus Absicht.
Da Ihr selbst Eure Majestät und Euer kirchlicher Berater lange Zeit im Kaiserlichen Dienst ward, gehe ich davon aus, daß die Magna Carta und die Bulla Aurea hinreichend bekannt sind.
Im Einzeln sind und meine Wenigkeit bezieht sich momentan nur auf die Reichsbulle des Deutschen Königreichs im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen, zu bemängeln:
Abschnitt I - Das Königreich und hier zum Artikel 2 - Staatsreligion.
(1) Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen, es ist ihnen jedoch verboten öffentlich zu predigen und zu missionieren.
(2) Die Vertreter der Staatsreligion haben das Recht die weltliche Gerichtsbarkeit mit der Vollstreckung von Urteilen der Heiligen Inquisition zu beauftragen. Die Vollstreckung eines solchen Urteils darf nicht gegen geltendes weltliches Recht verstoßen. Zur Inanspruchnahme dieses Rechtes sind die Rahmenbedingungen zwingend in einem Konkordat zu regeln.
(1) Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen, es ist ihnen jedoch verboten öffentlich zu predigen und zu missionieren.
(2) Die Vertreter der Staatsreligion haben das Recht die weltliche Gerichtsbarkeit mit der Vollstreckung von Urteilen der Heiligen Inquisition zu beauftragen. Die Vollstreckung eines solchen Urteils darf nicht gegen geltendes weltliches Recht verstoßen. Zur Inanspruchnahme dieses Rechtes sind die Rahmenbedingungen zwingend in einem Konkordat zu regeln.
Diese Punkte stehen voll im Widerspruch zu den in der Hirarchie übergeordneten Kaiserlichen Gesetzen.
Hier nochmal ein kleiner Hinweis dazu:
Magna Carta Abschnitt V - Reichsgesetz, Artikel II in:
Die Magna Carta steht über jedem anderen Gesetz, ob kaiserlich oder lokal. Die Hierarchie der Gesetzgebung innerhalb des Reiches ist in der folgenden, unveränderlichen Reihenfolge festgelegt: Magna Carta, kaiserliche Gesetze, kaiserliche Dekrete, Verträge und Konkordate auf kaiserlicher Ebene und die Gesetzgebung der Reichsstaaten.
Die Magna Carta steht über jedem anderen Gesetz, ob kaiserlich oder lokal. Die Hierarchie der Gesetzgebung innerhalb des Reiches ist in der folgenden, unveränderlichen Reihenfolge festgelegt: Magna Carta, kaiserliche Gesetze, kaiserliche Dekrete, Verträge und Konkordate auf kaiserlicher Ebene und die Gesetzgebung der Reichsstaaten.
Anzuwenden - auch im DKR - wäre:
Magna Carta, Artikel X:
Kaiserliche Bürger können nicht für das, was sie sind oder was sie glauben, verfolgt werden. Das Imperium erkennt die Freiheit der Meinungsäußerung in Übereinstimmung mit der imperialen Gesetzgebung an.
Kaiserliche Bürger können nicht für das, was sie sind oder was sie glauben, verfolgt werden. Das Imperium erkennt die Freiheit der Meinungsäußerung in Übereinstimmung mit der imperialen Gesetzgebung an.
sowie noch Ausführlicher beschrieben in der Bulla Aurea:
Abschnitt VII - Beziehungen zu religiösen Instutitionen
(3) Spinozismus und Averïsmus, die einzigen tolerierten, von der aristotelischen Kirche heterodoxen Kulte, steht es frei, ihre Religion ohne Behinderung durch weltliche Authoritäten auszuüben.
(10) Jeder kaiserliche Bürger hat Gewissens- und Religionsfreiheit. Dies beinhaltet: Die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln, die Freiheit, die Religion oder den Glauben öffentlich zu bekunden und die Freiheit ihn alleine oder in Gemeinschaft mit anderen privat auszuüben.
(11) Kaiserliche Bürger können nicht wegen ihrer Religion oder ihrer spirituellen Ansichten oder auf Bitte oder Entscheidung religiöser Authoritäten von einem In Gratibus Amt oder einer Institution des Kaiserreiches, einer Provinz oder eines Königreiches ausgeschlossen werden.
(12) Der Gerichtshof einer Provinz kann nicht dazu benutzt werden, um Entscheidungen einer religiösen Authorität oder eines Religionsgerichts durchzusetzen.
(13) Mitglieder verschiedener Kirchen und Kulte können nicht wegen ihres Glaubens oder der Mitgliedschaft in einem Kult oder einer Kirche verfolgt oder verurteilt werden. Jedoch unterliegen sie alle, unabhängig ihrer Religion oder ihres Ranges innerhalb ihrer kirchlichen Institutionen, den Gesetzen der Provinz und des Kaiserreichs in weltlichen Angelegenheiten. Es können keine Sonderrechte gewährt werden, um jemanden vor der Justiz des Kaiserreichs oder einer Provinz zu schützen.
(3) Spinozismus und Averïsmus, die einzigen tolerierten, von der aristotelischen Kirche heterodoxen Kulte, steht es frei, ihre Religion ohne Behinderung durch weltliche Authoritäten auszuüben.
(10) Jeder kaiserliche Bürger hat Gewissens- und Religionsfreiheit. Dies beinhaltet: Die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln, die Freiheit, die Religion oder den Glauben öffentlich zu bekunden und die Freiheit ihn alleine oder in Gemeinschaft mit anderen privat auszuüben.
(11) Kaiserliche Bürger können nicht wegen ihrer Religion oder ihrer spirituellen Ansichten oder auf Bitte oder Entscheidung religiöser Authoritäten von einem In Gratibus Amt oder einer Institution des Kaiserreiches, einer Provinz oder eines Königreiches ausgeschlossen werden.
(12) Der Gerichtshof einer Provinz kann nicht dazu benutzt werden, um Entscheidungen einer religiösen Authorität oder eines Religionsgerichts durchzusetzen.
(13) Mitglieder verschiedener Kirchen und Kulte können nicht wegen ihres Glaubens oder der Mitgliedschaft in einem Kult oder einer Kirche verfolgt oder verurteilt werden. Jedoch unterliegen sie alle, unabhängig ihrer Religion oder ihres Ranges innerhalb ihrer kirchlichen Institutionen, den Gesetzen der Provinz und des Kaiserreichs in weltlichen Angelegenheiten. Es können keine Sonderrechte gewährt werden, um jemanden vor der Justiz des Kaiserreichs oder einer Provinz zu schützen.
Ich bin zwar nur eine einfache Gläubige, aber ich denke zusätzlich zu den notwendigen gesetzlichen Änderungen wäre die Einrichtung eines runden Tischen mit einen Vertreter der Krone und den Vertretern der drei Kirchen vorteilhaft. So könnten künftig solche Fehler in der Gesetzgebung im Vorfeld vermieden werden, bevor es zu Problemen kommt.
Und wie sagtet Eure Majestät, bei Eurer Antrittsrede so trefflich: "Lasst uns einander die Hand reichen, lasst uns Hand in Hand alte Lasten hinter uns lassen und glorreichen Zeiten entgegen gehen."
In Erwartung einer besseren und für Alle gerechten Zukunft für das Deutsche Reich
Ergebendst
Schwester Juana
24ter Scheiding AD 1470