- Ausgabe vom 18.9.1471 -
- DKR , Schwester Juana
Dekret des Kaisers
Dekret zur Krönungszeremonie des Deutschen Königreichs
Hiermit entscheiden Wir, dass das Deutsche Königreich die Krönungszeremonie des Königs oder der Königin frei gestalten darf.
Daher heben wir alle verpflichtenden Gesetzespassagen des deutschen Adelsgesetzes und seiner Anhänge nach §24, die sich auf den Kröungsprozess des Deutschen Herrschers beziehen, auf.
Weiter entscheiden Wir, um einen rechtmäßigen Krönungsprozess zu gewährleisten, dass II., 7., (8 ), der Deutschen Verfassung, bekannt als Reichsbulle, ungültig ist, da sie im Widerspruch zur kaiserlichen Gesetzgebung steht.
Die Gesetzespassage im Adelsgesetz wurde bereits durch die Rechtsklärung "1469-042-R" durch das Reichskammergericht beantwortet, jedoch bezog sich die initiale Fragestellung und die darauffolgende Antwort der Rechtsklärung nicht direkt auf den Krönungsprozess. In Erwartung eines reibungslosen und beschwerdefreien Krönungsprozesses haben Wir Uns daher entschlossen, diese Gesetzespassage selbst, mittels dieses Dekretes, außer Kraft zu setzen.
Der kaiserliche Gerichtshof hat bereits durch den Widerruf einer Königswahl festgestellt, dass II., 7., (8 ), der Reichsbulle "Der König muss im aristotelischen Glauben getauft sein und wird durch den Vorsitzenden der deutschen aristotelischen Kirchen gekrönt.." ungültig ist. Wir betonen, dass aufgrund der praktizierten und niedergeschrieben Glaubensfreiheit in Kaiserreich, weder die ein, noch die andere Anforderung, in der genannten Gesetzespassage, gültig ist.
Solche Schritte müssen mit größter Sorgfalt getroffen werden.
Von der Notwendigkeit haben Wir uns selbst, bei Unserem Besuch in Aachen mit der Königin und den deutschen Regenten, überzeugt.
Mit diesem Dekret gewähren Wir dem Königreich die Möglichkeit, den symbolischen Akt der Krönung ihrer Herrscherin durchzuführen. Wir räumen dem Königreich zudem die nötige Zeit ein, um ihre Gesetze zu überarbeiten.
Im Gegenzug erwarten Wir eine dauerhafte Lösung die der kaiserlichen Gesetzgebung entspricht und die deutsche Tradition würdigt.
Geschrieben, unterzeichnet und gesiegelt in Straßburg am 17. Tag im September im Jahre des HERRN MCDLXXI
H.I.M. Muzio Fosco Clementi, divina favente Clementia Electus Romanorum Imperator Semper Augustus
H.I.M. Muzio Fosco Clementi, divina favente Clementia Electus Romanorum Imperator Semper Augustus