
- Ausgabe vom 2.2.1473 -

Ist Eidbruch Hochverrat?
Ich bekam die letzten Tage einige Zuschriften. Auch von einer Person, die sich beleidigt fühlte, da ich Ihn in den "Sack der Hochverräter" steckte. Natürlich will ich Niemanden persönlich so beleidigen, es ist eine Tatsachenfeststellung. Schauen wir uns die Gesetzeslage genauer an:
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Reichsbulle des Deutschen Königreichs im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation
I. Das Deutsche Königreich 3. Reichseinheit (1) Die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs schwören vor dem Deutschen König ein Treuegelöbnis basierend auf dem Zeremonieleitfaden. Das Gelöbnis bindet sie an das Deutsche Königreich. Die Regenten sind in ihren Rechten und Pflichten nur an die Reichsbulle gebunden und von anderen Adligen des Deutschen Königreichs zu unterscheiden. (2) Mit diesem Treuegelöbnis erkennen die Regenten die Regelungen der Reichsbulle sowie aller Reichsgesetze an und verpflichten sich, für ihre Umsetzung einzutreten. (3) Das Nichtleisten des Treuegelöbnisses, sowie ein Bruch der Reichsbulle, des Treuegelöbnisses oder eines Reichsgesetzes durch einen Regenten, sind als Hochverrat zu werten. (4) Wünscht eine Provinz dem Deutschen Königreich beizutreten, bedarf dies der Zustimmung des Kaisers, des Reichstags und des Regentenrates. Zum Vollzug des Beitrittes muss der Regent der betreffenden Provinz das Treuegelöbnis leisten. (5)Wünscht eine Provinz aus dem Deutschen Königreich auszutreten, bedarf dies der Zustimmung des Kaisers. Der Austritt ist mit Zustimmung vollzogen. |
und
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Der Eid der Regenten des Deutschen Königreichs:
"Eure königliche Majestät! Bei meiner Ehre gelobe ich, (Vorname + von + Dynastiename des Regenten), für mich und die Meinigen Treue und Gefolgschaft gegenüber der Krone des Deutschen Königreiches. Gemäß dem Gesetz werde ich alle Pflichten Euch, König Theis I. aus dem Haus di Loredan, und Euren Nachfolgern gegenüber gewissenhaft erfüllen und Euch mit Rat und Schwert zur Seite stehen. Eure Feinde sind meine Feinde, Eure Freunde sind meine Freunde. Ich will Euch allzeit treu und gegenwärtig sein, wenn Ihr mich braucht. Hiermit gelobe ich Euch als (Titel + Vorname + Provinzname) Obsequium, Auxilium und Consilium. So wahr mir Gott helfe." |
Nun, Jeder kann selbst lesen, wie der Eid aussieht, Keiner der Regenten hat den Eid gegenüber einen Kaiser oder einen Kalixtus geleistet. Als Nachfolger ist mit beschränkten Machtbefugnissen nur der Erzkanzler vorgesehen.
Aber ...
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(5) Der König verliert mit seiner Absetzung alle Macht und königlichen Rechte. Sämtliche auf ihn geleisteten Eide gehen bis zur Wahl eines neuen Königs auf den Kaiser über. |
Die Macht hat dann der Kaiser und nur der Kaiser und kein eingesetzter Kalixtus. Die Kaiserlichen und Königlichen Gesetze sind nicht aufgehoben. Mit einen Verbot oder Aussetzung der Wahl würde auch dieser Artikel unwirksam, davon abgesehen darf der Kaiser die Wahlen nicht aussetzen. Siehe ...
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(11) Im Fall einer Absetzung, Abdankung oder des Todes des Monarchen übernimmt der Erzkanzler bis zur Wahl eines neuen Königs die Regierungsgeschäfte. |
Eine Aufhebung der Königlichen Bulle durch den Kaiser gibt es nicht, er ist aber berechtigt das Königreich aufzulösen, indem er ihm die Genehmigung entzieht.
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MAGNA CARTA
Artikel III - Die kaiserlichen Provinzen können sich aus freien Stücken zu Unionen zusammenschließen, die die Form eines Königreichs oder einer anderen Rechtsform annehmen können, um einige ihrer im vorhergehenden Artikel genannten Kompetenzen zu bündeln. Die Gründung einer Union muss vom Heiligen Kaiser nach Beratung mit dem ständigen Reichstag genehmigt werden. Artikel IV - Wenn sich die Provinzen zu einem Königreich oder einer Union zusammenschließen, müssen sie dem besagten Königreich oder der Union eine Verfassung geben, in der das institutionelle System und die geteilten Zuständigkeiten geregelt sind. Diese Verfassung kann nach den in ihr vorgesehenen Regeln geändert werden, muss von den Reichsprovinzen, die Teil dieser Königreiche und Reichsunionen sind, respektiert werden und darf niemals der kaiserlichen Gesetzgebung, die ihr übergeordnet ist, widersprechen oder in sie eingreifen. Der Eintritt und Austritt von Reichsprovinzen in ein Königreich oder in eine Union erfolgt nach den Bestimmungen der Verfassung des letzteren. In beiden Fällen ist die Zustimmung der Bürger erforderlich, die durch öffentliche Abstimmung eingeholt wird. Artikel V - Das Oberhaupt eines Königreichs, König genannt, oder einer Union ist ein Vasall des Heiligen Kaisers. Er vertritt sein Königreich oder seine Union gegenüber dem Kaiserreich und vertritt das Kaiserreich gegenüber seinem Königreich oder seiner Union und den dazugehörigen Reichsprovinzen. Die Herrscher der einzelnen Reichsprovinzen müssen bestimmt werden und einen Eid gemäß der Verfassung ihres Königreichs oder ihrer Union ablegen. Artikel VI - Die Staaten eines Königreichs oder einer Union können beschließen, ihre Stimme auf dem ständigen Reichstag dem Oberhaupt ihres Königreichs oder ihrer Union anzuvertrauen. Ein von allen Herrschern der besagten Provinzen unterzeichnetes Dokument muss dem Präsidenten des Reichstages zugestellt werden, um dies zu bestätigen. Die Herrscher der Provinzen können diese Stimmabgabe jederzeit frei widerrufen, außer während einer laufenden Abstimmung. Artikel VII - Der Heilige Kaiser kann alle Maßnahmen ergreifen, die durch die Umstände erforderlich sind, um die Ordnung wiederherzustellen, wenn ein kaiserlicher Staat sich in einer schweren inneren politischen Krise befindet, die Integrität, Stabilität oder Einheit des Reiches bedroht, die Sicherheit des Reiches durch nachgewiesene Kollaboration mit feindlichen Staaten oder Organisationen untergräbt oder gegen das kaiserliche Recht verstößt, seinen Vasalleneid bricht oder wenn erdrückende Beweise für Hochverrat vorliegen. Artikel VIII - Der Heilige Kaiser muss den ständigen Reichstag über seine Absicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, unterrichten und sie im Einzelnen darlegen. Er muss regelmäßig über die Entwicklung der Lage informiert werden. Auf Antrag des Herrschers des von solchen Maßnahmen betroffenen Reichsstaates kann die Regentenkammer die kaiserliche Maßnahme mit einer 2/3-Mehrheit beenden. Der betroffene Herrscher des kaiserlichen Staates darf an einer solchen Abstimmung nicht teilnehmen. Artikel IX - Besteht die Maßnahme in der Amtsenthebung eines Herrschers einer Reichsprovinz oder in der Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Reichsprovinz, so muss der Heilige Kaiser zuvor die Zustimmung der Regentenkammer in einer einfachen Mehrheitsentscheidung einholen. Im Falle eines schwerwiegenden Notstands oder einer unmittelbaren Bedrohung der Provinz kann der Kaiser vor der Abstimmung Maßnahmen ergreifen, doch muss das Haus der kaiserlichen Staaten innerhalb von drei Tagen mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung oder Aufhebung der Entscheidung abstimmen. Der Kaiser kann auch andere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Befreiung der Vasallen eines Herrschers eines kaiserlichen Staates von ihrem Eid. Artikel X - Die Herrscher der kaiserlichen Staaten müssen innerhalb von drei Tagen nach Beginn ihrer Amtszeit einen Treueeid leisten, der dem Heiligen Römischen Kaiser, oder in dessen Abwesenheit dem Kaiserreich, Obsequium, Auxilium und Consillium zusichert. Der Heilige Römische Kaiser oder der kaiserliche Regent hat sieben Tage Zeit, um auf den Eid zu antworten; nach Ablauf dieser Frist gilt der Eid automatisch als angenommen. Wenn Provinzen in einem Königreich oder einer Union vereinigt sind, leistet nur der König oder das Oberhaupt der Union den Treueeid unter denselben Bedingungen wie oben erwähnt. Die Herrscher der Reichsstaaten des Königreichs oder der Union müssen dann einen Treueeid auf das Oberhaupt des Königreichs oder der Union schwören. |
Und nochmal, die Absetzung des Königs war Verfassungswidrig!
Ein Eid an den König und bei Abdankung Übertrag an den Kaiser ist kein Eid an Kalixtus. Alle Schleimer, Bücklinge und Kriecher begehen Eidbruch und damit Hochverrat.
Die Aufhebung des Kaisers bezüglich Neuwahl des Königs ist Verfassungswidrig. Er kann die Genehmigung für das DRK aufheben, aber er kann nicht die Reichsbulle ändern oder aufheben.
Nach der Deutschen Bulle ist nach wie vor die Erzkanzlerin an der Macht, wenn auch mit eingeschränkten Befugnissen und das kann der Kaiser nur durch Auflösung(Entzug der Genehmigung) des DKR ändern!
Abschlußfrage: Ist das wirklich so schwer zu begreifen?

Der Kaiser schafft Ordnung im DKR
Nun sicherlich der Traum einer jeden Hausfrau, ein Mann der Ordnung schaffen will, hier der Kaiser des SRING.
Die Worte des Kalixtus sollte man sich genau ansehen: ... Der Kaiser wird eine Ordnung schaffen, in der jeder seinen Platz finden kann ...
Nun, es wird nur vom Kaiser gesprochen, nicht von den Regenten und schon gar nicht vom Deutschen Volk!
Gehen dem Kaiser schon die Haussklaven aus? Braucht er nun das ganze Deutsche Volk zur Demütigung?
Sind die Kaiserlichen- und Königlichen Gesetze nur noch für den Popo?
Warum begehen eigentlich gestandene Männer und Frauen Hochverrat?
Weil sie sich, verzeiht den Ausdruck, in die Hosen machen?
Gibt es Niemanden mehr der für das Deutsche Königreich einsteht?
Denkt mal darüber nach ...

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