Graz, den 7.8.1456
das bisherige Allgemeingesetzbuch mit dem Artikel:
§ 3 – Religion
(1) Staatsreligion des Herzogtums Steiermark ist die Aristotelische Kirche.
(2) Andere Glaubensgemeinschaften werden geduldet, sofern sie die öffentliche Ordnung des Herzogtums Steiermark nicht bedrohen.
(3) Das Abstreiten der möglichen Existenz Gottes wird als Blasphemie betrachtet und ist verboten.
soll vermutlich mit dem neuen Staatsorganisationsgesetzbuch und einer neuen steirischen Verfassung aufgehoben werden:
a. Erster Stand: Klerus
Alle im Herzogtum Steiermark wohnhaften Würdenträger der Heiligen Aristotelischen Kirche sowie die Leiter der anerkannten kirchlichen Ritterorden im Herzogtum Steiermark gehören dem Kirchenstand an.
Inwieweit das mit der Verfassung des Deutsches Reiches und den Anordnungen seiner Majestät des Kaisers vereinbar ist, ist fraglich. Die Frage ist auch, ob ein Zusammenhang mit den starken militärischen Einheiten eines Ordens der HDAK derzeit in der Steiermark besteht.
Bahya ibn Paquda