Spinozistische Ehen die Dritte

Heidelberg, den 02.08.1458

Kommentar des Verfassers: Nachdem nun eigentlich klargelegt wurde, daß die Regelungen des Adelsgesetzes nur den Adel betreffen und nicht die bürgerlichen Ehen, gibt es einen erneuten Angriff der Staatskirche in der Angelegenheit.

Hier nochmal ausführlich meine Meinung zu dem Thema:

Auszug aus dem Adelsgesetz:
§ 8c Heirat
    § 8c (1) Adelsgesetz Gültige Ehen im Sinne des Adelsgesetzes sind allein die von der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche sowie den von ihr anerkannten Aristotelischen Kirchen anderer Länder geschlossenen Ehen. Trotz der Sorge um das Seelenheil der Mitbürger, wider dem Wortlaut der Reichsbulle und ohne jegliche damit einhergehende Anerkennung sind gültig im Sinne des Adelsgesetzes auch die Ehen solcher anderer Glaubengemeinschaften, die unter Voraussetzungen geschlossen wurden, die denen in der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche entsprechen. Näheres regelt eine durch den Reichstag zu bestimmende Rechtsverordnung. 
In der Reichsbulle ist festgelegt:

    2. Staatskirche
    Staatskirche im Deutschen Königreich ist die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen. 

    Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches
    Da der Abschnitt des Adelsgesetzes klar wider der Reichsbulle ist, ist der entsprechende Abschnitt des Adelsgesetzes ungültig.


    Nächster Punkt ist, die Spinozistische Kirche ist eine Kirche und keine Glaubensgemeinschaft. Dies ist so und bleibt so, bis seine kaiserliche Majestät es anders anordnet. 


    Hier nochmal die Rechtsverordnung die gegen die Reichsbulle verstößt:
    Zu § 8c ADG

    (1) Eine Ehe einer Glaubensgemeinschaft nach § 8c (1) Satz 2 Adelsgesetz ist unter den weiteren Voraussetzungen der folgenden Absätze gültig im Sinne des Gesetzes, wenn ihr Kirchenrecht zu Ehe und Heirat dem der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche im Wesentlichen entspricht, insbesondere wenn

    1. es sich um eine Ehe vor Gott handelt,

    2. eine der Glaubensgmeinschaft entsprechende Zeremonie durch einen dafür ausgebildeten Priester vorgenommen wurde,

    3. die Ausbildung des Priesters in Umfang und Qualität im Wesentlichen mindestens der Priesterausbildung der HDAK entspricht, wobei die Durchführung der Ausbildung durch geeignete Mittel (u.a. durch Ausbildungskonzept, Prüfungsunterlagen, Ausbildungszeiten, etc.) glaubhaft zu machen ist,

    4. die Glaubensgemeinschaft einen öffentlichen Bereich führt (zweites offizielles Forum der RK), in dem ihre kirchenrechtlichen Grundlagen (Dogmen, Gesetze), ihre theologischen Texte sowie ein Register der nach ihrem Glauben verbundenen Menschen (Eheregister) einsehbar sind,

    5. eine Aufgebotszeit für die Ehe eingehalten wird, die durch einen nach dem Kirchenrecht der Glaubensgemeinschaft ermächtigten Vertreter bestätigt werden muss und die regelmäßig drei Monate beträgt, von denen nur im begründeten Sonderfall abgewichen werden darf (es gelten im Zweifel Grundsätze der HDAK),

    6. nach dem Kirchenrecht der Glaubensgemeinschaft keine Ehe geschlossen werden darf, sofern in der Person eines der oder beider Brautleute bereits eine aristotelische Ehe oder eine Ehe im Sinne dieser Vorschrift vorliegt,

    7. die Glaubensgemeinschaft eine Auflösung der Ehe ermöglichen muss und

    8. eine erneute Heirat frühestens ein Jahr nach der Auflösung der Ehe durch einen dazu ermächtigten Vertreter der Religion oder Glaubensgemeinschaft, der die Ehe geschlossen hat, möglich ist.

    (2) Auf Antrag des ersten Standes wird die nicht abschließende Aufzählung nach Absatz 1 sich ändernden Voraussetzungen im Kirchenrecht der HDAK angepasst.

    (3) Nicht nach § 8c (1) Satz 1 geschlossene Ehen (aristotelische) können auf Antrag eines der Ehegatten durch den Reichhofrat auf Gültigkeit vor dem Adelsgesetz überprüft werden.

    (4) Der Reichshofrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu prüfende Ehe den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht. Das Ergebnis ist im Büro des Reichhofrates öffentlich auszuhängen.

    (5) Gegen die Entscheidung des Reichhofrates besteht das Rechtsmittel der Klage vor dem Reichskammergericht.

    (6) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bereits bestehende Ehen von Glaubengemeinschaften nach § 8c (1) Satz 2 Adelsgesetz verbleiben ohne Prüfung gültig im Sinne des Gesetzes.

    Zum Punkt (1): Da wie gesagt unsere Kirche keine Glaubensgemeinschaft ist, zählt er sowieso nicht.

    Zu (1) 1: Im Gegensatz zu einer anderen Kirche sind unsere Ehen NUR vor Gott und nicht vor Propheten, Heiligen und Reliquien.

    Zu (1) 2: Im Gegensatz zu einer anderen Kirche gehen wir in unseren Zeremonien auf das Paar ein und haben kein starres Muster.

    Zu (1) 3: Natürlich ist unsere Ausbildung der Seelsorger besser als die der Staatskirche. 

    Zu (1) 4: Hatten wir nie anders gehabt.

    Zu (1) 5+8: Im Gegensatz zu einer anderen Kirche wollen wir das Glück der Menschen und nicht die Macht über die Menschen. Gott will, daß die Menschen glücklich werden. Wir sind nur Diener Gottes und helfen dabei. Wenn Gott wollte, daß ein Paar leiden soll und das Glück durch einen zwölfmonatige Sperrfrist zerstört werden soll, dann hätte er das in irgendeiner Art und Weise kundgetan. Zudem fördert diese Kirche dadurch das Zusammenleben von unverheirateten Paaren.

    Zu (1) 6: Solange die Staatskirche unsere Ehen anerkennt, werden wir auch deren Ehen anerkennen - ohne Frage.

    Zu (1) 7: Bei uns ist Scheidung kein Problem, den Gott will keine unglückliche Menschen leiden sehen. Wir unterziehen auch keinen Paar das sich trennen will, einer peinlichen öffentlichen Befragung.

    Zu (2): Was die Staatskirche in ihren Kirchenrecht beschließt ist ihre Angelegenheit und nicht maßgeblich für andere Kirchen. Nehmen wir nur die Inquisition und die Strafbestimmungen der Staatskirche:

    BUCH II
    KAPITEL I
    STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE


    § 1. Es ist das eigene Recht der Kirche, gegen Kirchenrecht straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.

    § 2. Wird nach Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

    § 3. Die Diözesanbischöfe haben dafür zu sorgen, daß einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen werden.

    § 4. Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:

    1. den zehnten Lebenstag noch nicht vollendet hat,

    2. schuldlos nicht gewusst hat, dass ein Gesetz oder ein Verwaltungsbefehl existiert,

    3. gehandelt hat aufgrund eines Zufalls oder Umstandes, der nicht vorauszusehen oder zu verhindern war.

    § 5. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:

    1. den, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt,

    2. denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat,

    3. denjenigen, der durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirkt, in dem Wissen, dass er die Tat mit einem bereits Verurteilten (in diesem oder einem anderen Delikt) begeht.


    KAPITEL II
    VERSTÖSSE


    § 1. Verstöße sind als mindere Rechtsbrüche anzusehen. Als Verstöße gegen Kirchenrecht gelten:

    - Verwendung von Schriften oder Glaubenssymbolen im Avatar oder der Signatur, die denen der deutschen aristotelischen Kirche zuwider laufen oder die nicht von ihr gestattet wurden.

    - Bewusste oder unbewusste falsche Darstellung der aristotelischen Glaubenssymbole

    - Unrechtmäßiges Tragen der aristotelischen Farben und Symbole

    - Das lasterhafte Zusammenleben von Mann und Frau in einem Haushalt ohne das Sakrament der Ehe empfangen zu haben

    - Eine Ehe zu führen, die nicht durch die deutsche aristotelische Kirche anerkannt ist.


    KAPITEL III
    GROBE VERSTÖSSE


    § 1 Grobe Verstöße sind als Rechtsbrüche anzusehen. Als Grobe Verstöße gegen Kirchenrecht gelten:

    - Blasphemie (die öffentliche Leugnung, Verhöhnung oder Verfluchung Gottes, Aristoteles, Christos oder des aristotelischen Glaubens im Allgemeinen)

    - Verhöhnung oder Verfluchung eines Heiligtumes, eines Heiligen oder eines Klerikers

    - Das Zuwiderhandeln gegen Dekrete und Verordnungen eines Diözesanbischofs

    - Störung von heiligen Messen oder kirchlichen Veranstaltungen

    - Unrechtmäßiges Tragen von Amtskleidung, Teilen davon und/oder das Tragen von Auszeichnungen/Schmuckstücken, die rein kirchlichen Ursprungs sind (Signatur und/oder Banner)


    KAPITEL IV
    VERBRECHEN


    § 1 Verbrechen sind als grobe Rechtsbrüche anzusehen. Als Verbrechen gegen Kirchenrecht gelten:

    - Die Ausübung eines Kirchenamtes, welches einem nicht verliehen wurde

    - Ketzerei (Das Predigen ohne Erlaubnis der deutschen aristotelischen Kirche)

    - Häresie (Predigten ohne Erlaubnis und mit Worten, die den Predigten der deutschen aristotelischen Kirche zuwiderlaufen)

    - Das spenden der heiligen Sakramente ohne eine Weihe bzw. Befugnis erhalten zu haben

    - Das Fälschen von Bullen, Dekreten, Siegeln oder sonstiger Rechtsgültigkeit verleihender Zeichen, die die deutschen aristotelischen Kirche zur Erkennung zu eigen sind

    - Das Begehen einer Straftat im Amt

    - Das Vertuschen einer Straftat eines Amtsträgers der deutschen aristotelischen Kirche

    - Herbeirufung von Daimonen (Wenn jemand behauptet, eine fremde Person habe sich seines Lebens bemächtigt und dann in seinem Körper Dinge getan, die verboten sind, ist davon auszugehen das der Betreffende versuchte einen Daimon herbeizurufen, der dann Besitz vom Körper des Rufers übernahm.)

    - Das Heiraten obwohl man noch rechtsgültig mit einem Ehepartner verheiratet ist

    - Veruntreuung von Kirchenvermögen


    KAPITEL V
    STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN


    - Die Spende
    Der Täter wird verurteilt eine bestimmte Summe oder Waren in Höhe der Summe an Bedürftige zu spenden.

    - Der öffentliche Tadel
    Hier wird durch ein Schreiben des Inquisitons- bzw. Großinquisitionsgerichts der Name und das Vergehen des Straftäters öffentlich im Dorf (Dorfhalle/Kirche) bekanntgegeben.
    Die Dauer der Maßnahme obliegt der rechtsprechenden Instanz. Zur Verschärfung kann der Tadel grafschaftsweit (Weinstube/alle Kirchen) veröffentlicht werden.

    - Die öffentliche Abbitte
    Der Täter wird auf einen öffentlichen Platz vorgeladen und nach Verleseung des Tadels bekennt der Täter seine Schuld und leistet Abbitte für das Vergehen. Zur Verschärfung kann der Täter in Halseisen vorgeführt werden.

    - Geldstrafen
    Bußgelder variieren in beliebiger Höhe und sind dem Vermögen und dem Level des Täters anzupassen. Zahlungsunfähige können die Strafe zur Buße im Gefängnis absitzen oder in Waren begleichen. Ein Tag Haft hat den Gegenwert von 50 Talern. (Als Maximalstrafe dürfen aber lediglich 5 Tage verhängt werden)

    - Haftstrafen
    Haftstrafen sind in beliebiger Höhe zu verhängen (max.5) und dem Level des Täters anzupassen.

    - Bußzeit
    Bußzeit bedeutet, dass der Täter sich zur Buße auf bestimmte Zeit ins Kloster zurückzieht und dort verbleibt. Der Täter kann in Beweispflicht genommen werden. Sollte es Beweise für die Nichteinhaltung der Strafe geben, kann die Buße in Haft umgewandelt werden. Bereits verbüßte Tage werden von der Haft abgezogen.

    - Kirchenarbeit
    Der Täter wird eine bestimmte Anzahl an Tagen in der Kirche seines Dorfes arbeiten und so seine Tat sühnen. (Max.6) Der Täter kann in Beweispflicht genommen werden.

    - Läuterung
    Gemäß der aristotelischen Freundschaft darf keine Seele durch die Kirche vernichtet werden. (Accountlöschung) Doch ist es manchmal notwendig eine gefallene Seele durch das reinigende Feuer zu läutern. Dazu mag man einen Verbrecher auf einen öffentlichen Platz führen und seinen Körper den reinigenden Flammen übergeben, auf dass seine Seele gereinigt der Asche entsteige.


    KAPITEL VI
    GELDSTRAFEN UND DEREN EINSATZ


    § 1 Geldstrafen sind einem guten Zweck zuzuführen und dürfen nicht vergeudet werden.

    Vermögenswerte die als Strafe von der Kirche eingezogen werden, sind einem Kirchenorden oder einer caritativen Einrichtung zu übergeben, damit die Gelder ihrem Zweck gemäß eingesetzt werden. Die Empfänger der Vermögenswerte haben eine Nachweispflicht der Kirche gegenüber, wie die Vermögenswerte verwaltet bzw. eingesetzt werden. Eine zweckfremde Verwendung der Vermögenswerte ist strafbar.


    KAPITEL VII
    EXKOMMUNION


    Das höchste deutsche Kirchenamt kann einen jeden Gläubigen als Strafe mit dem Bann belegen. Die Exkommunion bedeutet den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft. Den Betroffenen ist es verboten, sich an kirchlichen RP-Feierlichkeiten oder einer anderen gottesdienstlichen Feier zu beteiligen, Sakramente zu spenden oder diese zu empfangen und kirchliche Ämter, Dienste oder Tätigkeiten auszuüben. Die Exkommunion kann entweder durch einen Spruch verhängt werden oder durch bestimmte Taten (Häresie) von selber eintreten. Wird diese Tatstrafe dann noch durch einen Spruch ausdrücklich untermauert, handelt es sich um eine besonders schwere Form des Ausschlusses.
    Nur der Bannverhänger darf diesen auch wieder lösen. 


    Nun, sowas ist für unsere Kirche unmöglich. Wir sind für das Volk da und nicht umgekehrt. Eine Inquisition und Strafen gibt und wird es auch nie in der Spinozistischen Kirche geben, auch nicht aufgrund eines Adelsgesetzes mit dem Freibrief für die Staatskirche Punkte nach Belieben hinzuzufügen!


    Die Punkte (4-6) sind nicht zu beanstanden. Ansonsten erfüllen wir alle Punkte des ADG, natürlich ohne den rechtlich unzulässigen Punkten mit Strafen für Ehepaare.


    Spinoza für die SNA