
- Ausgabe vom 28.1.1473 -

Die letzten beiden Tage haben gezeigt, wie schlimm es wirklich ist. Hier mal eine juristische Begutachtung des Vorfalls:
Am 26ten hat Kaiser Didicus dem Deutschen König Thies mit einer fadenscheinigen Begründung des Amtes enthoben.
Sehen wir uns dazu die MAGNA CARTA, das oberste Kaiserliche Gesetz einmal an.
III. Kaiserliche Staaten
Artikel VII - Der Heilige Kaiser kann alle Maßnahmen ergreifen, die durch die Umstände erforderlich sind, um die Ordnung wiederherzustellen, wenn ein kaiserlicher Staat sich in einer schweren inneren politischen Krise befindet, die Integrität, Stabilität oder Einheit des Reiches bedroht, die Sicherheit des Reiches durch nachgewiesene Kollaboration mit feindlichen Staaten oder Organisationen untergräbt oder gegen das kaiserliche Recht verstößt, seinen Vasalleneid bricht oder wenn erdrückende Beweise für Hochverrat vorliegen.
Artikel VIII - Der Heilige Kaiser muss den ständigen Reichstag über seine Absicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, unterrichten und sie im Einzelnen darlegen. Er muss regelmäßig über die Entwicklung der Lage informiert werden. Auf Antrag des Herrschers des von solchen Maßnahmen betroffenen Reichsstaates kann die Regentenkammer die kaiserliche Maßnahme mit einer 2/3-Mehrheit beenden. Der betroffene Herrscher des kaiserlichen Staates darf an einer solchen Abstimmung nicht teilnehmen.
Artikel IX - Besteht die Maßnahme in der Amtsenthebung eines Herrschers einer Reichsprovinz oder in der Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Reichsprovinz, so muss der Heilige Kaiser zuvor die Zustimmung der Regentenkammer in einer einfachen Mehrheitsentscheidung einholen. Im Falle eines schwerwiegenden Notstands oder einer unmittelbaren Bedrohung der Provinz kann der Kaiser vor der Abstimmung Maßnahmen ergreifen, doch muss das Haus der kaiserlichen Staaten innerhalb von drei Tagen mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung oder Aufhebung der Entscheidung abstimmen.
Der Kaiser kann auch andere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Befreiung der Vasallen eines Herrschers eines kaiserlichen Staates von ihrem Eid.
Artikel VII - Der Heilige Kaiser kann alle Maßnahmen ergreifen, die durch die Umstände erforderlich sind, um die Ordnung wiederherzustellen, wenn ein kaiserlicher Staat sich in einer schweren inneren politischen Krise befindet, die Integrität, Stabilität oder Einheit des Reiches bedroht, die Sicherheit des Reiches durch nachgewiesene Kollaboration mit feindlichen Staaten oder Organisationen untergräbt oder gegen das kaiserliche Recht verstößt, seinen Vasalleneid bricht oder wenn erdrückende Beweise für Hochverrat vorliegen.
Artikel VIII - Der Heilige Kaiser muss den ständigen Reichstag über seine Absicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, unterrichten und sie im Einzelnen darlegen. Er muss regelmäßig über die Entwicklung der Lage informiert werden. Auf Antrag des Herrschers des von solchen Maßnahmen betroffenen Reichsstaates kann die Regentenkammer die kaiserliche Maßnahme mit einer 2/3-Mehrheit beenden. Der betroffene Herrscher des kaiserlichen Staates darf an einer solchen Abstimmung nicht teilnehmen.
Artikel IX - Besteht die Maßnahme in der Amtsenthebung eines Herrschers einer Reichsprovinz oder in der Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Reichsprovinz, so muss der Heilige Kaiser zuvor die Zustimmung der Regentenkammer in einer einfachen Mehrheitsentscheidung einholen. Im Falle eines schwerwiegenden Notstands oder einer unmittelbaren Bedrohung der Provinz kann der Kaiser vor der Abstimmung Maßnahmen ergreifen, doch muss das Haus der kaiserlichen Staaten innerhalb von drei Tagen mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung oder Aufhebung der Entscheidung abstimmen.
Der Kaiser kann auch andere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Befreiung der Vasallen eines Herrschers eines kaiserlichen Staates von ihrem Eid.
Nun gab es Verstöße gemäß Artikel VII? Nein!
Wurde eine Abstimmung gemäß Artikel VIII durchgeführt? Nein!
Gab es eine Zustimmung der Regentenkammer zur Amtsenthebung? Nein!
Wenn König Theis zudem gegen Punkt des Artikels VII verstoßen hätte, müsste auch ein Strafverfahren gegen ihn laufen. Wurde das veranlasst? Nein!
Wir stellen also fest, die Amtsenthebung war Null und Nichtig, da sie gegen die MAGNA CARTA verstößt. Auch ein Kaiser muss sich an die Gesetze des Kaiserreiches halten. Er kann sie Jedoch auf Antrag ändern lassen.
IV. Ständiger Reichstag
Artikel VII - Der ständige Reichstag stimmt über Gesetze und Verträge des Kaiserreiches ab. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann nicht in beiden Kammern abstimmen. Die Abstimmung in der Regentenhalle hat Vorrang für kaiserliche Adelige, die auch Mitglieder der Regentenkammer sind.
Artikel IX - Kaiserliche Gesetze können nur mit Zustimmung der Mitglieder der Regentenkammer und der Adelskammer und mit Genehmigung des Kaisers selbst ganz oder teilweise geändert, aufgehoben oder verabschiedet werden. Um gültig zu sein, muss eine Abstimmung in jeder der beiden Kammern 50%+1 Stimmen erhalten. Darüber hinaus ist ein Quorum von 2/3 in der Regentenkammer und von 15% in der Adelskammer erforderlich. Jede Abstimmung dauert 168 Stunden.
Die einzigen Ausnahmen sind kaiserliche Gesetze, die für ein Sprachgebiet gelten, das sich aus mehreren kaiserlichen Staaten zusammensetzt, und die nur in diesem Sprachgebiet angewendet werden. Wenn ein solches Gesetz ganz oder teilweise revidiert, gestrichen oder verabschiedet werden soll, ist die Zustimmung der Mehrheit der Provinzregenten der betreffenden Sprachregion und der in dieser Sprachregion lebenden Reichsadligen erforderlich.
Artikel X - Nur die Regentenkammer nimmt an den in Kapitel III der Magna Carta erwähnten Abstimmungen zur Krisenbewältigung sowie an den Abstimmungen zu Verträgen teil. Die Dauer dieser Abstimmungen kann auf Beschluss des Präsidenten auf 72 Stunden verkürzt werden und kann beendet werden, wenn alle Mitglieder bereits abgestimmt haben oder wenn eine Mehrheit und ein Quorum erreicht wurden.
Artikel XII - Der ständige Reichstag hat darüber zu wachen, dass die Entscheidungen des Kaisers nicht im Widerspruch zur Magna Carta stehen. Wenn also eine Entscheidung vom kaiserlichen Gericht für unvereinbar mit der Magna Carta erklärt wird und der Kaiser nicht zustimmt, diese Entscheidung zu annullieren, kann der ständige Reichstag sie durch eine formelle Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit der Regentenkammer annullieren. Die Abstimmung muss innerhalb von 72 Stunden nach der Entscheidung des Gerichts erfolgen.
Artikel VII - Der ständige Reichstag stimmt über Gesetze und Verträge des Kaiserreiches ab. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann nicht in beiden Kammern abstimmen. Die Abstimmung in der Regentenhalle hat Vorrang für kaiserliche Adelige, die auch Mitglieder der Regentenkammer sind.
Artikel IX - Kaiserliche Gesetze können nur mit Zustimmung der Mitglieder der Regentenkammer und der Adelskammer und mit Genehmigung des Kaisers selbst ganz oder teilweise geändert, aufgehoben oder verabschiedet werden. Um gültig zu sein, muss eine Abstimmung in jeder der beiden Kammern 50%+1 Stimmen erhalten. Darüber hinaus ist ein Quorum von 2/3 in der Regentenkammer und von 15% in der Adelskammer erforderlich. Jede Abstimmung dauert 168 Stunden.
Die einzigen Ausnahmen sind kaiserliche Gesetze, die für ein Sprachgebiet gelten, das sich aus mehreren kaiserlichen Staaten zusammensetzt, und die nur in diesem Sprachgebiet angewendet werden. Wenn ein solches Gesetz ganz oder teilweise revidiert, gestrichen oder verabschiedet werden soll, ist die Zustimmung der Mehrheit der Provinzregenten der betreffenden Sprachregion und der in dieser Sprachregion lebenden Reichsadligen erforderlich.
Artikel X - Nur die Regentenkammer nimmt an den in Kapitel III der Magna Carta erwähnten Abstimmungen zur Krisenbewältigung sowie an den Abstimmungen zu Verträgen teil. Die Dauer dieser Abstimmungen kann auf Beschluss des Präsidenten auf 72 Stunden verkürzt werden und kann beendet werden, wenn alle Mitglieder bereits abgestimmt haben oder wenn eine Mehrheit und ein Quorum erreicht wurden.
Artikel XII - Der ständige Reichstag hat darüber zu wachen, dass die Entscheidungen des Kaisers nicht im Widerspruch zur Magna Carta stehen. Wenn also eine Entscheidung vom kaiserlichen Gericht für unvereinbar mit der Magna Carta erklärt wird und der Kaiser nicht zustimmt, diese Entscheidung zu annullieren, kann der ständige Reichstag sie durch eine formelle Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit der Regentenkammer annullieren. Die Abstimmung muss innerhalb von 72 Stunden nach der Entscheidung des Gerichts erfolgen.
Wie wir sehen, hat nicht nur der Kaiser Hochverrat am Kaiserreich begangen, sondern auch der ständige Reichstag, da er die verfassungswidrige Anweisung zur Amtsenthebung nicht bemängelt hat.
Auch ein Kaiser kann nicht über Nacht mal die Kaiserlichen Gesetze außer Kraft setzen, wie es ihm beliebt, es gibt klare Regelungen.
Zum nächsten Punkt, die Machtübertragung zu Herrn Kalixtus. Auch hier wurden mehrfach gegen Kaiserliche Gesetze verstoßen, denn
MAGNA CARTA - I. Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ
Artikel IX – Keine religiöse Organisation und keine Einzelperson soll politische Rechte, Privilegien oder gesetzgebende Autorität innerhalb der Regierungsgewalt des SRING oder seiner Staaten aufgrund einer Position innerhalb einer religiösen Institution erlangen.
Artikel IX – Keine religiöse Organisation und keine Einzelperson soll politische Rechte, Privilegien oder gesetzgebende Autorität innerhalb der Regierungsgewalt des SRING oder seiner Staaten aufgrund einer Position innerhalb einer religiösen Institution erlangen.
und
BULLA AUREA
VII. Beziehungen zu religiösen Institutionen
(7) Hohe Beamte ausländischer Königreiche (Provinzial/Königliche Ratsmitglieder) können nicht Herrscher eines Reichsstaates werden. Auch hohe Beamte religiöser Institutionen (Bischöfe-Kardinäle-Sonderbeamte) können nicht an die Spitze eines kaiserlichen Staates gelangen. Priester und Nonnen sind wählbar.
VII. Beziehungen zu religiösen Institutionen
(7) Hohe Beamte ausländischer Königreiche (Provinzial/Königliche Ratsmitglieder) können nicht Herrscher eines Reichsstaates werden. Auch hohe Beamte religiöser Institutionen (Bischöfe-Kardinäle-Sonderbeamte) können nicht an die Spitze eines kaiserlichen Staates gelangen. Priester und Nonnen sind wählbar.
Wir sehen also, die Ernennung des Herrn Kalixtus ist verfassungswidrig und ebenfalls Hochverrat am Kaiserreich.
Kommen wir zum nächsten Punkt, dem Verbot der Neuwahl eines Königs.
Es gibt kein Kaiserliches Gesetz, dass es den Kaiser erlaubt, die Reichsbulle des Deutschen Reiches ganz oder teilweise aufzuheben. Er kann jedoch fordern, dass Punkte die dem Kaiserlichen Gesetzen entgegenstehen außer Kraft gesetzt werden. Die ist aber bei der Neuwahl eines Königs hier nicht der Fall. Es ist eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des souveränen Deutschen Königreichs, siehe auch
MAGNA CARTA
III. Kaiserliche Staaten
Artikel I - Königreiche und kaiserliche Unionen zwischen Provinzen haben Vorrang vor anderen kaiserlichen Provinzen einschließlich der sie bildenden kaiserlichen Provinzen. Alle kaiserlichen Staaten sind in ihren Rechten und Pflichten gleich, unabhängig von ihrem Rang oder Namen. Die Herrscher der kaiserlichen Staaten sind souverän in ihren Ländern und regieren sie nach den Regeln ihres Staates. Sie werden nach den Bestimmungen der Verfassung ihres Staates ernannt. Alle Königreiche und kaiserlichen Unionen zwischen Provinzen sind direkte Vasallen der Kaiserkrone und können dem Heiligen Römischen Kaiser nicht gleichgestellt werden.
Artikel II - Die kaiserlichen Staaten sind die eigentliche Basis des Reiches. Sie genießen ein hohes Maß an Autonomie in der Verwaltung ihres Territoriums. Einschränkungen können durch diese Verfassung und die kaiserlichen Gesetze vorgenommen werden, sollten sich aber auf ein Minimum beschränken.
Im Rahmen dieser Autonomie und in Übereinstimmung mit der kaiserlichen Gesetzgebung und den kaiserlichen Beschlüssen bestimmen und führen die kaiserlichen Staaten ihre kommerziellen, diplomatischen, wirtschaftlichen, inneren, militärischen, politischen und sicherheitspolitischen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen.
III. Kaiserliche Staaten
Artikel I - Königreiche und kaiserliche Unionen zwischen Provinzen haben Vorrang vor anderen kaiserlichen Provinzen einschließlich der sie bildenden kaiserlichen Provinzen. Alle kaiserlichen Staaten sind in ihren Rechten und Pflichten gleich, unabhängig von ihrem Rang oder Namen. Die Herrscher der kaiserlichen Staaten sind souverän in ihren Ländern und regieren sie nach den Regeln ihres Staates. Sie werden nach den Bestimmungen der Verfassung ihres Staates ernannt. Alle Königreiche und kaiserlichen Unionen zwischen Provinzen sind direkte Vasallen der Kaiserkrone und können dem Heiligen Römischen Kaiser nicht gleichgestellt werden.
Artikel II - Die kaiserlichen Staaten sind die eigentliche Basis des Reiches. Sie genießen ein hohes Maß an Autonomie in der Verwaltung ihres Territoriums. Einschränkungen können durch diese Verfassung und die kaiserlichen Gesetze vorgenommen werden, sollten sich aber auf ein Minimum beschränken.
Im Rahmen dieser Autonomie und in Übereinstimmung mit der kaiserlichen Gesetzgebung und den kaiserlichen Beschlüssen bestimmen und führen die kaiserlichen Staaten ihre kommerziellen, diplomatischen, wirtschaftlichen, inneren, militärischen, politischen und sicherheitspolitischen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen.
Der nächste Hochverrat des Kaiserreiches. Hat Jemand mitgezählt?
Zur aktuellen Lage: Herr Theis hat die Amtsenthebung angenommen, obwohl er es nicht musste, es ist dann verfassungsrechtlich wie eine Amtsniederlegung zu behandeln.
In dem Fall ginge die eingeschränkte Machtbefugnis an die Erzkanzlerin. Und es müssten Neuwahlen stattfinden.
Aber, man hält sich an die verfassungswidrigen Anweisungen des Kaisers. Damit begehen nicht nur die Regenten, sondern Alle die einen Eid an das Kaiser- und Königreich geleistet haben ebenfalls rechtlich gesehen Hochverrat, da sie eine verfassungswidrige und staatsfeindliche Aktion unterstützen. Da nicht ein Regent Protest eingelegt hat, hat man dadurch das Deutsche Königreich aufgelöst. Vielleicht sollte man darüber mal nachdenken!?
Etwas seltsam finde ich, dass trotz der Krise es Spiele, Tänze und Feiern in Aachen gibt, so als wenn man den Untergang des Deutschen Reiches feiern will.
Über das Verhalten des Herrn Theis wurde bereits geschrieben, es wird an der Stelle nicht wiederholt. Es ist eine innere Angelegenheit des Königreiches und die Regenten hätten die Möglichkeit gehabt einzugreifen - das ist aber anderes Thema.
Nun, Morgen werde ich eine mögliche Lösung des Problems erläutern, die auch Verfassungsgerecht wäre. Danke fürs Lesen und Mitdenken!