Dekret zur Krönungszeremonie des Deutschen Königreichs
Hiermit entscheiden Wir, dass das Deutsche Königreich die Krönungszeremonie des Königs oder der Königin frei gestalten darf.
Daher heben wir alle verpflichtenden Gesetzespassagen des deutschen
Adelsgesetzes und seiner Anhänge nach §24, die sich auf den
Kröungsprozess des Deutschen Herrschers beziehen, auf.
Weiter entscheiden Wir, um einen rechtmäßigen Krönungsprozess zu
gewährleisten, dass II., 7., (8 ), der Deutschen Verfassung, bekannt als
Reichsbulle, ungültig ist, da sie im Widerspruch zur kaiserlichen
Gesetzgebung steht.
Die Gesetzespassage im Adelsgesetz wurde bereits durch die Rechtsklärung
"1469-042-R" durch das Reichskammergericht beantwortet, jedoch bezog
sich die initiale Fragestellung und die darauffolgende Antwort der
Rechtsklärung nicht direkt auf den Krönungsprozess. In Erwartung eines
reibungslosen und beschwerdefreien Krönungsprozesses haben Wir Uns daher
entschlossen, diese Gesetzespassage selbst, mittels dieses Dekretes,
außer Kraft zu setzen.
Der kaiserliche Gerichtshof hat bereits durch den Widerruf einer
Königswahl festgestellt, dass II., 7., (8 ), der Reichsbulle "Der König
muss im aristotelischen Glauben getauft sein und wird durch den
Vorsitzenden der deutschen aristotelischen Kirchen gekrönt.." ungültig
ist. Wir betonen, dass aufgrund der praktizierten und niedergeschrieben
Glaubensfreiheit in Kaiserreich, weder die ein, noch die andere
Anforderung, in der genannten Gesetzespassage, gültig ist.
Solche Schritte müssen mit größter Sorgfalt getroffen werden.
Von der Notwendigkeit haben Wir uns selbst, bei Unserem Besuch in Aachen mit der Königin und den deutschen Regenten, überzeugt.
Mit diesem Dekret gewähren Wir dem Königreich die Möglichkeit, den
symbolischen Akt der Krönung ihrer Herrscherin durchzuführen. Wir räumen
dem Königreich zudem die nötige Zeit ein, um ihre Gesetze zu
überarbeiten.
Im Gegenzug erwarten Wir eine dauerhafte Lösung die der kaiserlichen Gesetzgebung entspricht und die deutsche Tradition würdigt.
Geschrieben, unterzeichnet und gesiegelt in Straßburg am 17. Tag im September im Jahre des HERRN MCDLXXI
H.I.M. Muzio Fosco Clementi, divina favente Clementia Electus Romanorum Imperator Semper Augustus
