Widerstand in der Schweiz gegen die römische Besetzung

Bern, den 11.12.1456

Ich klage hiermit alle Beteiligten an den Konkordaten zwischen den Kantonen und der Kirche Aristoteles wegen Hochverrates an und fordere, daß die Nichtigkeit dieser Verfassungsfeindlichen Verträge offen verkündet wird!

Begründung:
In der derzeit gültigen Verfassung der Eidgenossenschaft heißt es:
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Art. 1.1: Von der Definition der Charta: Die Charta der schweizerischen Eidgenossenschaft garantiert die Freiheit des Volkes und zielt darauf ab, die Sicherheit innerhalb des Bundes zu garantieren. Diese Charta ist auf dem ganzen Territorium der Schweizerischen Eidgenossenschaft gültig.


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Art. 1.3: Die Kantone sind souverän. Die Bundesgesetze haben vor den kantonalen Gesetzen Vorrang. Bereiche, die nicht in die Rechtssprechung des Bundesrates fallen, fallen in die Zuständigkeit der Kantone.

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Art. 1.7: Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist unabhängig.. Daher ist sie niemandem Treue schuldig, der nicht aus ihrem Volk stammt.

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Art 2.4: Die Pressefreiheit und die Meinungsäußerungsfreiheit sind gesetzlich garantiert.


Dazu auch noch die Verfassung, z.B. Murten:

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Das Volk von Murten, bewusst in seiner Verantwortung gegenüber sich selbst und den anderen,
entschlossen, jedem verbündeten Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Not zu Hilfe zu kommen, solange es die Situation von Murten es erlaubt und gemäss der Verfassung und der Art und Weise, der es am besten entspricht. Bestimmt, in gegenseitigem Respekt und Gerechtigkeit mit anderen zu leben, seiner Rechte und Pflichten bewusst, sich den Verantwortungen gegenüber den zukünftigen Generationen zu stellen, wissend, dass nur derjenige frei ist, der seine Freiheit nutzt, und die Stärke der Gemeinschaft sich an dem Wohl des schwächsten
Mitgliedes misst, legt die Verfassung hiermit fest :

Erster Artikel :

Alle Bürger von Murten sind vor dem Gesetz gleich, ungeachtet ihrer Funktion oder ihres Status mit Ausnahme derer, denen die Rechte aberkannt wurden.



Diese verfassungsmäßigen Rechte werden durch einen Vertrag des Kantons Murten usw mit einer ausländischen Macht außer Kraft gesetzt:

Citation:
KONKORDAT zwischen dem Kanton und der Kirche Aristoteles.

Präambel

Mit der vorliegenden, den Kanton Murten offiziell seine Berichte mit der Kirche anerkennt und die als Grundlage für seine Werte und seine Kultur. Von dieser Kirche erkennt den Kanton Murten wie Aristoteles. Dieser Vergleich kann nicht storniert oder geändert werden, dass im Anschluss an die Annahme der beiden Parteien, unabhängig von den Veränderungen im Vorstand des Kantons Murten oder des Papsttums. Jedoch dem Konkordat Sie kann mit Zustimmung beider Parteien.


I - Über die Rolle der Kirche bei der Gestaltung des geistigen Kanton

Artikel I.1: Der vorliegende Konkordat von der Kirche und römisch-aristotelischen Weltausstellung, die offizielle Religion des Kantons Murten. Der Kanton anerkennt die Kirche und römisch-aristotelischen Weltausstellung als einzige, legitime und einzige Institution des Allmächtigen, so dass nur die über die wahren Glauben.
Der Kanton Murten erkennt die Existenz des Heiligen Stuhls und all ihren Institutionen.

Artikel I.2: Nur der aristotelischen Kult ausgeübt werden in der Öffentlichkeit in der Halle, die kantonalen Taverne (Stadtverwaltung) und anderen Gebäuden und Einrichtungen des Kantons sowie Handlung zu zu bekehren in diesen Orten.
Allerdings ist es zulässig, dass die Averroes und die Spinozist öffnen jeweils nur ein Ort der Anbetung, die ihnen selbst wird in der Halle, und zwar mit Zustimmung der zeitliche und Geistliche. Diese Toleranz kann nicht von ihnen ermöglicht, ihre Missionierung außerhalb ihrer Kultstätte.

Artikel I.3: Der Kanton Murten erkennt die volle Autorität der Kirche und römisch-aristotelischen im Bereich der geistigen und auf der Erzbischöfe von Besançon und der Hauptstadt des Bistums Lausanne, die Stimmen der Kanton.

Artikel I.4: Die Verletzung der Bestimmungen dieses Konkordats wird als ein Akt der Ketzerei.

II - Über die Rolle der Kirche bei der Gestaltung des zeitlichen Kanton


Artikel II.1: Der Pfarrer von Murten Sitz im kantonalen (Stadtrat), um sie in Einklang mit den Grundsätzen seiner Politik Aristoteles, hat er das Recht zur Abstimmung. Im Falle der Abwesenheit von Pfarrer, der Diakon wird dieser Platz. Wenn dieses nicht vorhanden ist, der Bischof von Lausanne tagt der Kantonsregierung, jedoch das Stimmrecht nicht er wird nur dann erteilt, wenn eine Bewilligung des Avoyer / Bürgermeister werden.

Artikel II.2: Der Bischof und der Pfarrer Mitglieder des Gemeinderats verpflichten sich, keine Informationen zu offenbaren, die die zivile Sicherheit. Jede Abweichung von dieser Regel kann sich im Einvernehmen mit der Sainte-Curie, vor den örtlichen Gerichten Hochverrat. Jedoch, wenn die Informationen, die kirchliche geeignet sind, gefährden den Heiligen Stuhl, der Geistliche ist befugt, von der Stimme des Geheimnisses der Kirche, die Informationen, die Gefährdung der Papsttum.

Artikel II.3: Ein Mitglied des Klerus aristotelischen, die sich einer Aufgabe anvertraut Ordnung nicht zu entrichten, wenn diese Aufgabe nicht Punkt stößt die Grundsätze der wahren Glauben, die Kirche ist einzigartig aristotelischen hinterlegt.

Artikel II.4 Der Bürgermeister von Murten muss getauft. Ist dies nicht der Fall zum Zeitpunkt seiner Wahl, es muss sein, die in zwei Wochen. Seine Berater, unabhängig von ihrer Religion in privaten, in der Öffentlichkeit vertreten den Kanton, es verhält sich in der aristotelischen und es wird ihnen empfohlen, sich fest taufen zu lassen, wenn dies nicht der Fall.
Um sich nicht in Punkt-zu-Tür nicht mit dem Konkordat, das in Zusammenarbeit mit dem Nuntius für die Schweiz kommen, der Bischof und der Pfarrer moratois, sicherzustellen, dass alle diejenigen, die sich an den Wahlen auf eine Liste, genannt werden wollen oder die Taufe schnell. Ebenso, dass man sein moratois, um sich an den Wahlen, müssen die Gläubigen der heiligen Kirche, um Anspruch auf den Vorsitz des für den Kanton.

Artikel II.5: Die Mitglieder des Klerus aristotelischen zulässig sind alle zeitlichen Aufwand.

Artikel II.6: Der Bürgermeister von Murten wählt zu Beginn seiner Amtszeit sein Beichtvater aus dem Klerus von Murten.

Artikel II.7: Von der Justiz.
Die Inquisition hat die Aufgabe, zu untersuchen und um die Ketzer, die Gotteslästerer, die Zauberer und die Sekten-Gurus, Straftäter im Hinblick auf die Justiz moratoise, nach dem Konkordat. Die Inquisition auch hier die örtlichen Justizbehörden im Bedarfsfall. In diesem Fall müssen sie gegen jede Verstoß gegen dieses Konkordats.
Der Verfahren:
Die Inquisition ist im Kanton durch die Officialité von Besançon. Der Erzbischof von Besançon zu beurteilen oder die im Folgenden beschriebenen Fehler in der bischöflichen officialité, deren Urteil wird mit der Anwendung durch den örtlichen Gerichten, die zu beurteilen oder durch das Gericht von Murten. Doch das Urteil wird von einem Ausschuss tagen zwei Geistlichen der Erzdiözese benannt nach dem Kirchenrecht und der Richter Murten.
Wiederholung der Fehler nach dem Recht Canon:
- Die Ketzerei ist die Ablehnung des gesamten oder eines Teils des aristotelischen Dogma.
- Die Apostasie besteht aus einer oder mehreren Handlungen Ablehnung, bei den Namen, der aristotelischen Foy.
- Jede Predigt von religiösen Ideen, die nicht gefördert durch Erzbischof oder der Verantwortliche des Dogmas, ist verboten. Jeder predigt muss daher an die Genehmigung des Erzbischofs oder der Verantwortliche des Dogmas, bevor sie sich entfalten.
- Vom Meineid: Als Meineid, jede Person, die verraten, ein Sakrament der Kirche hat Aristoteles und gelogen, als sie geschworen hatte, die Wahrheit zu sagen über die Heilige Schrift oder über die Reliquien der Heiligen.

III - Von der Rolle der Kirche in das zivile Leben


Artikel III.1: Hochzeiten aristotelischen sind die einzigen Verbindungen als gültig anerkannt.

Artikel III.2: Gemäß dem Erlass matrimonium Phohibiti, die "Ehe", oder jede andere Form der Verbindung dieser Art mit Berufung auf die Verknüpfung der Mann der Frau und die Frau auf den Menschen ist streng verboten, um die Gläubigen Kirche der Heiligen auf den Flächen des Kantons Murten.

Artikel III.3: Die Kirche hat sich zur Aufgabe, den Ärmsten zu helfen. In diesem Rahmen ihre Vertreter müssen sich aktiv an den Aktionen der Nächstenliebe und, soweit möglich, ihre Bemühungen mit den kantonalen Behörden.

Artikel III.4: Die Kirche hat sich die Aufgabe, sich möglichst aktiv an der Bildung des Volkes nach den Grundsätzen der wahren Glauben. Die Diözese von Lausanne muss Platz für alle Antragsteller in seinen Räumlichkeiten und dem Pfarrhaus von Murten.

Artikel III.5: Ein Kleriker hat Rechenschaft ablegen, über seine Taten geistigen, dass ihr Bischof.

Artikel III.6: Der Bischof von Lausanne und dem Pfarrer müssen, ihre Präsenz in den Veranstaltungen durch den Bürgermeister und sein Rat für die Einladung erhalten haben. Das Fehlen wird toleriert, sofern der Rat oder der Bürgermeister darüber informiert wurde.

Artikel III.7: Der Bürgermeister und seine Berater müssen sich von dem Gottesdienst beiwohnte. Ihre etwaige Fehlzeiten begründet sein müssen, um nicht zu einer Entfremdung der Öffentlichkeit für die Ämter.

Artikel III.8: Der Kanton Murten kann helfen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die Diakone zu Priestern durch die Einführung der notwendigen Spende ECU und auf Vorlage von Unterlagen durch den Bischof. Dieses Geschenk ist nur möglich, wenn die künftigen Priester in Murten bleibt nach seiner Weihe zum Offizier, und was für einer Frist von mindestens 6 Monaten.

Für den Kanton Murten



Er kann nicht sein, daß es in der Schweiz eine Mehrklassengesellschaft gibt.

Keiner darf zu einen Glauben oder einen Messebesuch gezwungen werden.

Die Meinungs- und Pressefreiheit schließt die Predigt für alle Glaubensrichtungen ein, solange die Verfassung und die Sicherheit nicht gefährdet ist. Ein Verbot hier in der Schweiz ist unmöglich, wir Eidgenossen lassen uns keinen Maulkorb durch eine dritte Macht verpassen.

Die Staatsgewalt muß weiterhin vom Volke ausgehen, dazu bedarf es freier Wahlen. Es darf nicht sein, daß die Kardinäle in Rom beschließen, wer in der Schweiz Bürgermeister werden darf und wer nicht!

Die frei gewählten Bürgermeister und Räte sind allein dem Volk verantwortlich und keiner fremden Macht. Es gilt allein die Justiz des Bundes und der Kantone - eine Gerichtsbarkeit der Kirche darf nicht auf das freie Volk angewandt werden - sondern darf nur gelten für die jeweiligen Kirchenanhänger.

Wir sind es allen Opfern der Mörderbanden der Kreuzzüge schuldig, die Freiheit unserer Eidgenossenschaft zu erhalten und sie nicht an unsere ehemaligen Angreifer für ein paar Silberlinge zu verkaufen - das wäre eine Entehrung unserer Gefallenen und eine Demoralisierung für Jeden Freiheitskämpfer.

Daß die Aristotelische Kirche Staatskirche ist, ist in Ordnung. Daraus darf man aber kein Verbot der anderen Kirche ableiten oder ihnen verfassungsgemäße Rechte absprechen! Jeder hat das Recht seinen Glauben frei wählen zu können. Dazu gehören auch offen Messen und Hochzeiten durchführen zu können.

Früher war die Schweiz ein Vorbild für Freiheit und heute?



(Um Mißverständniße auszuschließen, nicht übersetzt!)

khatanka
Bürger der Schweiz