DNA vom 19.1.1473

 



- Ausgabe vom 19.1.1473 -




    DKR, Reichsbulle, Schwester Juana

    Zitat:
    Reichsbulle des Deutschen Königreichs im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation

    Geltungsbereich

    (1) Die Reichsbulle ist die Verfassung des Deutschen Königreichs. Sie und die daraus resultierenden Reichsgesetze finden im gesamten Deutschen Königreich Anwendung. Sie haben Vorrang vor provinziale Gesetzen, Dekreten und anderen Regelungen. Sie gelten für alle Bürger und Organisationen, die sich im Deutschen Königreich befinden, oder per Wohnsitz oder Eid an dieses gebunden sind.
    (2) Gesetze und Dekrete des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation stehen über der Reichsbulle.

    I. Das Deutsche Königreich

    1. Definition

    (1) Das Deutsche Königreich setzt sich aus den 6 deutschen Provinzen Augsburg, Baden, Bayern, Nürnberg, Österreich und Württemberg zusammen.
    (2) Das Deutsche Königreich ist Vasallenstaat des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. Sein Lehnsherr ist der Kaiser.


    2. Staatsreligion

    (1) Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen friedlichen Bekenntnisse werden toleriert.
    (2) Die Vertreter der Staatsreligion haben das Recht die weltliche Gerichtsbarkeit mit der Vollstreckung von Urteilen der Heiligen Inquisition zu beauftragen. Die Vollstreckung eines solchen Urteils darf nicht gegen geltendes weltliches Recht verstoßen.
    ...


    Anmerkung der Redaktion: Nun wie immer will man entweder die Rechnung ohne der Wirt machen oder man begeht absichtlich Hochverrat am Kaiserreich indem man das zweithöchste Kaiserliche Gesetz die BULLA AUREA einfach ignoriert. Von einem König, den Regenten und den anderen Mitgliedern im Reichstag sollte man zumindest erwarten können, zu lesen was da steht! Und so wiederhole ich hier zum X-ten Male:

    Zitat:

    VII. Beziehungen zu religiösen Institutionen
    (1) Jeder kaiserliche Bürger hat die Freiheit des Glaubens und der Religion, einschließlich der Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sich öffentlich zu seiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen und sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen privat zu praktizieren.
    (2) Angehörige der aristotelischen, spinozistischen und averoïstischen Glaubensrichtungen können ihre Religion ohne Beeinträchtigung durch weltliche Autoritäten ausüben, solange ihre Überzeugungen nicht den kaiserlichen Gesetzen widersprechen.
    (4) Kaiserliche Bürger dürfen aufgrund ihrer religiösen oder spirituellen Ansichten weder von der Ausübung oder Innehabung eines In Gratibus-Amtes noch von einer anderen Funktion in einer kaiserlichen Institution oder den Institutionen eines kaiserlichen Staates ausgeschlossen oder gesperrt werden, auch nicht aufgrund einer Anfrage oder Entscheidung einer religiösen Autorität.
    (5) Provinzgerichte können nicht zur Durchsetzung von Entscheidungen einer religiösen Behörde oder eines religiösen Gerichtes herangezogen werden.
    (6) Mitglieder verschiedener Kirchen und Sekten können nicht wegen ihres Glaubens oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Sekte oder einer Kirche verfolgt oder strafrechtlich belangt werden. Ungeachtet der Religion, des Glaubens oder des Ranges innerhalb einer kirchlichen oder religiösen Institution sind alle Mitglieder in weltlichen Angelegenheiten wie alle kaiserlichen Untertanen den Gesetzen der Provinz und des Reiches unterworfen. Es gibt kein Sonderrecht, welches jemanden vor der kaiserlichen Justiz oder der Justiz eines kaiserlichen Staates schützen könnte. Sie genießen vor den Gerichten die gleichen Rechte wie alle kaiserlichen Untertanen.
    (7) Hohe Beamte ausländischer Königreiche (Provinzial/Königliche Ratsmitglieder) können nicht Herrscher eines Reichsstaates werden. Auch hohe Beamte religiöser Institutionen (Bischöfe-Kardinäle-Sonderbeamte) können nicht an die Spitze eines kaiserlichen Staates gelangen. Priester und Nonnen sind wählbar.






    Schwester Juana
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